Befristetes Arbeitsverhältnis - Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Windfelder & Kollegen

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Befristetes Arbeitsverhältnis

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Befristetes Arbeitsverhältnis
 
Viele werden es kennen: Man unterschreibt einen neuen Arbeitsvertrag, der aber zunächst – meist für ein Jahr – befristet ist. Allein im Jahr 2016 waren ca. 45 % aller neu abgeschlossenen Arbeitsverträge befristet.
 
Eine der Besonderheiten dieser Art des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass es automatisch mit Erreichen des vereinbarten Beendigungsdatums endet. Eine Kündigung ist nicht erforderlich. Was aber ist, wenn ein Arbeitnehmer einem besonderen Kündigungsschutz unterliegt, z.B. eine befristet eingestellte Arbeitnehmerin schwanger ist?
 
In diesem Fall sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:
 
  1. Die Schwangerschaft wurde erst nach Vertragsschluss bekannt. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt. Ein gesonderter Schutz existiert nicht. Denn für die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis befristet werden kann, sind nur die Tatsachen relevant, die bei Vertragsschluss bekannt waren.
  2. Die Schwangerschaft war auch dem Arbeitgeber bei Vertragsschluss bekannt. Auch hier kann grundsätzlich ein befristeter Vertrag geschlossen werden. Jedoch ist die Schwangerschaft bei der Überprüfung des sachlichen Grundes angemessen zu berücksichtigen. Was angemessen bedeutet ist dabei Auslegungssache.
 
Das oben gesagte gilt selbstverständlich auch für Personen, die aufgrund einer Schwerbehinderung, der Zugehörigkeit zum Betriebsrat o.ä. einen besonderen Kündigungsschutz genießen.
 
Fazit: Unterfällt ein befristet eingestellter Arbeitnehmer einem besonderen Kündigungsschutz empfiehlt es sich stets, den Vertrag einmal überprüfen zu lassen.
 
 
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