Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) - Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Windfelder & Kollegen

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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

Rechtsgebiete > Verkehrsrecht > Verkehrsstrafrecht
 

Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (im Volksmund Unfallflucht genannt) hat nicht immer die identischen Konsequenzen. Diese Konsequenzen für den Täter hängen von diversen Imponderabilien ab. Unter anderem ist ein wesentliches Kriterium die Höhe des verursachten Schadens. Bei einem Sachschaden bis zu 50,00 € sehen viele Gerichte die Bagatellschadensgrenze. Der nächste Einschnitt (mit einem Fahrverbot von rund ein Monat) beginnt bei einem Schaden bis zu 500,00 €. Darüber sind in der Regel Grenzen vorgegeben, die von rund 1.100,00 € (zwei Monate Fahrverbot) bis zu rund 1.700,00 € (drei Monate Fahrverbot) liegen. Bei höheren Schäden reicht ein Fahrverbot nicht mehr aus, sondern es findet dann die sogenannte Entziehung der Fahrerlaubnis statt. Dies ist auch nachvollziehbar, da ein größerer Schaden zum einen wesentlich leichter zu bemerken ist und zum anderen weniger gerechtfertigt werden kann, wobei hierbei auch an den Personenschaden zu denken ist. Neben dem vorerwähnten Entzug der Fahrerlaubnis ist auch noch eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe möglich.
 
Am Rande muss hierzu natürlich deutlich erwähnt werden, dass heftige versicherungsrechtliche Auswirkungen bestehen, da eine Kaskoversicherung sich auf Leistungsfreiheit bei einer Unfallflucht berufen wird. Auch die Kfz-Haftpflichtversicherung wird in der Regel einen Regress einfordern.
 
Die jeweilige Höhe des Regresses hängt wiederum von den verschiedenen Umständen ab, sodass hierbei unbedingt der Rat eines auf dem Verkehrsrecht versierten Anwaltes sinnvoll ist. 

 
 
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