Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
Rechtsgebiete > Verkehrsrecht > Verkehrsstrafrecht
Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (im
Volksmund Unfallflucht genannt) hat nicht immer die identischen Konsequenzen.
Diese Konsequenzen für den Täter hängen von diversen Imponderabilien ab. Unter
anderem ist ein wesentliches Kriterium die Höhe des verursachten Schadens. Bei
einem Sachschaden bis zu 50,00 € sehen viele Gerichte die
Bagatellschadensgrenze. Der nächste Einschnitt (mit einem Fahrverbot von rund
ein Monat) beginnt bei einem Schaden bis zu 500,00 €. Darüber sind in der Regel
Grenzen vorgegeben, die von rund 1.100,00 € (zwei Monate Fahrverbot) bis zu
rund 1.700,00 € (drei Monate Fahrverbot) liegen. Bei höheren Schäden reicht ein
Fahrverbot nicht mehr aus, sondern es findet dann die sogenannte Entziehung der
Fahrerlaubnis statt. Dies ist auch nachvollziehbar, da ein größerer Schaden zum
einen wesentlich leichter zu bemerken ist und zum anderen weniger
gerechtfertigt werden kann, wobei hierbei auch an den Personenschaden zu denken
ist. Neben dem vorerwähnten Entzug der Fahrerlaubnis ist auch noch eine Geld-
oder sogar Freiheitsstrafe möglich.
Am Rande muss hierzu natürlich deutlich erwähnt
werden, dass heftige versicherungsrechtliche Auswirkungen bestehen, da eine
Kaskoversicherung sich auf Leistungsfreiheit bei einer Unfallflucht berufen
wird. Auch die Kfz-Haftpflichtversicherung wird in der Regel einen Regress
einfordern.
Die jeweilige Höhe des Regresses hängt wiederum von
den verschiedenen Umständen ab, sodass hierbei unbedingt der Rat eines auf dem
Verkehrsrecht versierten Anwaltes sinnvoll ist.