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StVO ab 01.09.2009

Wissenswertes > Auto und Verkehr
Am 1.September 2009 tritt die StVO-Novelle in Kraft

Mit dieser umfassenden Änderung der StVO soll zum 1.September 2009 unter anderem der Schilderwald gelichtet, die Vorschriften des Radverkehrs gestrafft und vereinfacht und eine eindeutige Rechtsgrundlage für Inline-Skater geschaffen werden. Daneben gibt es eine Reihe von weiteren wichtigen Änderungen über die Sie sich im Detail informieren können.

StVO-Novelle: Abholzung des Schilderwaldes

Zum 1.09.2009 tritt die 46.Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft. Mit dieser umfangreichen Novellierung will das Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS) den „Schilderwald abholzen". Weitere Schwerpunkte des Verordnungsentwurfes sind u.a. die Straffung und Vereinfachung der Radverkehrsvorschriften sowie die Schaffung einer eindeutigen Rechtsgrundlage für die Nutzung von Inline-Skates.

Schilderwald

Entlang deutscher Straßen stehen schätzungsweise über 20 Millionen Verkehrszeichen; mindestens ein Drittel aller Schilder ist überflüssig. Gemäß dem Grundsatz „soviel wie nötig, so wenig wie möglich", sollen die Straßenverkehrsbehörden eine Verringerung der Verkehrszeichen ohne Beeinträchtigung von Verkehrssicherheit und Verkehrsablauf vornehmen.

Folgende Schilder werden aus dem Regelkatalog gestrichen und in den neuen § 39 Abs. 8 StVO (Sinnbilder) übernommen:

- Zeichen 113 „Schnee- oder Eisglätte"
- Zeichen 115 „Steinschlag"
- Zeichen 116 „Splitt, Schotter"
- Zeichen 128 „Bewegliche Brücke"
- Zeichen 129 „Ufer"
- Zeichen 134 „Fußgängerüberweg"
- Zeichen 140 "Viehtrieb, Tiere"
- Zeichen 144 „Flugbetrieb"

In § 39 Abs.8 StVO finden sich zukünftig zudem folgende Sinnbilder, die als Piktogramm verwendet werden dürfen:

- "Reiter"
- "Amphibienwanderung"
- "Unzureichendes Lichtraumprofil"

Nachfolgende Schilder werden ersatzlos gestrichen, wobei zur Vermeidung einer sofortigen Umbeschilderung bereits aufgestellte Schilder 10 Jahre weitergelten sollen:

- Zeichen 150 und 153 „Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken" (mit Warnbarke)
- Zeichen 353 „Einbahnstraße"
- Zeichen 380 und 381 „Richtgeschwindigkeit (Ende)"
- Zeichen 388 und 389 „Ungenügend befestigter Seitenstreifen"
- Zeichen 435 und 436 „Innerörtliche Wegweiser"
- Zusatzzeichen 1052-38 "schlechter Fahrbahnrand"

Diese Schilder werden in den Verkehrszeichenkatalog verlagert:

- Zeichen 316 "Parken und Reisen"
- Zeichen 317 „Wandererparkplatz"
- Zeichen 355 „Fußgänger Unter- oder Überführung"
- Zeichen 359 "Pannenhilfe"
- Zeichen 375 „Autobahnhotel"
- Zeichen 376 „Autobahngasthaus"
- Zeichen 377 „Autobahnkiosk"

Neue Verkehrsschilder

Es sollen aber nicht nur Verkehrszeichen gestrichen, sondern auch neue eingeführt werden. Hier einige Beispiele:

Zeichen 314.1 "Parkraumbewirtschaftung"
Mit den neuen Zeichen 314.1 und 314.2 „Parkraumbewirtschaftungszone“ werden die Grenzen der Zonen gekennzeichnet, in denen nur mit Parkschein oder Parkscheibe geparkt werden darf, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist.
Zeichen 314.2 "Ende Parkraumbewirtschaftung"
Zusatzzeichen "Inline-Skater zugelassen"
Durch ein spezielles Zusatzzeichen zu § 31 Abs. 2 StVO werden Inline-Skater ausnahmsweise auf Radwegen, Fahrradstraßen und Fahrbahnen zugelassen.

Zeichen 357 "Durchlässige Sackgasse"

Bei Zeichen 357 wird durch entsprechende Beschilderung angezeigt, dass die Sackgasse für Radfahrer und/oder Fußgänger „durchlässig“ ist.

Zeichen 467.2 "Ende Streckenempfehlung"

Zum Umlenkungspfeil wird ein Zeichen 467.2 eingeführt, das das Ende der Streckenempfehlung kennzeichnet.

Radverkehr
  • Zur Förderung des Radverkehrs wird den Straßenverkehrsbehörden größere Flexibilität und genügend Handlungsspielraum bei der Planung und Schaffung von Radverkehrsanlagen eingeräumt. Die Anforderungen zur Anordnung von gegenläufigem Radverkehr in Einbahnstraßen werden vereinfacht und gelockert. So wird z.B. in der Verwaltungsvorschrift auf die bislang geforderte Mindesfahrbahnbreite von 3m verzichtet und stattdessen ein Hinweis auf eine ausreichende Begegnungsbreite aufgenommen. Das Zusatzzeichen (1000-33) zu Zeichen 220 ("Einbahnstrasse"), mit dem bis zum 31.8.2009 der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden konnte, bleibt bis zum 31.12.2010 gültig.
  • Ferner wird ein Benutzungsrecht für linke Radwege in § 2 Abs. 4 StVO eingeführt. Diese dürfen dann benutzt werden, wenn die Zeichen 237, 240 oder 241 nicht angebracht wurden und allein durch das Zusatzzeichen "Radverkehr frei" das Benutzungsrecht angezeigt ist.
  • Bei Zeichen 340 wird ein Parkverbot auf Fahrradschutzstreifen eingeführt. Fahrzeugführer dürfen daher auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für Radfahrer nicht parken
  • Desweiteren wird in § 21 Abs.3 StVO die Beförderung von bis zu zwei Kindern bis zum vollendeten 7.Lebensjahr in Fahrradanhängern erlaubt
  • Für Radfahrer gelten an Ampeln mit Radverkehrsführungen zukünftig entweder die Lichtzeichen für den Fahrverkehr oder eigene (Symbol "Radverkehr") bzw. kombinierte Lichtzeichen (Symbole "Radverkehr" und "Fußgänger") ( § 37 StVO). Bisher musste die Fußgängerampel beachtet werden, wenn kein gesondertes Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden war. Bis zum 31.8.2012 gilt eine Übergangsfrist, d.h. Radfahrer müssen bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten.
  • Zukünftig dürfen in einer Fahrradstraße (Zeichen 244.1) alle Fahrzeugführer max. 30 km/h fahren.

Inline -Skates

Die Nutzung von Inline-Skates im öffentlichen Verkehrsraum wird in den §§ 24 und 31 StVO auf eine eindeutige Rechtsgrundlage gestellt. Inline-Skater werden den Fußgängern zugeordnet und dürfen ausnahmsweise mittels speziellem Zusatzzeichen auf Fahrbahnen, Seitenstreifen und Radwegen fahren.

Sonstige wichtige Änderungen
  • Bei mindestens drei Fahrstreifen für eine Richtung dürfen außerorts Lkw über 3,5 t und alle Kfz mit Anhänger (bisher nur Züge mit mehr als 7 m Länge) den linken Fahrstreifen nur zum Linksabbiegen benutzen.
  • Bei Fahrbahnen mit insgesamt drei oder fünf durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für beide Richtungen darf außerorts der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen, sondern nur zum Linksabbiegen verwendet werden.
  • Zukünftig spricht man nicht mehr vom "Beschleunigungsstreifen". Er wird in "Einfädelungsstreifen" umbenannt und aus "Verzögerungsstreifen" wird der "Ausfädelungsstreifen". Auf dem Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Bei Stau oder stockendem Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht vorbeigefahren werden.
  • Auf allen Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen gilt ein Haltverbot, § 37 V StVO (bisher in § 12 I 6f StVO geregelt bei "Dauerrot")
  • § 19 I Nr.3 StVO regelt ein generelles Überholverbot für Fahrzeugführer vom Gefahrenzeichen bis zum Bahnübergang. Bahnübergänge egal, ob beschrankt oder unbeschrankt, werden zudem mit einem einheitlichen Verkehrszeichen (Zeichen 151) angekündigt. 
 
 
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