Beitragsregress - Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Windfelder & Kollegen

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Beitragsregress

Wissenswertes > Sozialrecht
Wie die gesetzliche Rentenversicherung sich an Unfällen ihrer
Versicherungsnehmer bereichert

Im November 1982 wurde das SGB X um ein drittes Kapitel ergänzt, welches die Rechtsbeziehungen der Sozialleistungsträger untereinander und mit Dritten regeln sollte. Am 30.6.1983 traten die §§ 86 ff in Kraft1. Von besonderer Bedeutung sind die im zweiten Abschnitt (§§ 102 bis 114) geregelten Erstattungsansprüche und die im dritten Abschnitt (§§ 115- 119) geregelten Schadensersatzansprüche. Um zu verhindern, dass der Geschädigte vom Schädiger im Wege des Schadensersatzanspruches erlangte Rentenversicherungsbeiträge, welche ihm durch erwerbsunfähigkeitsbedingten Verdienstausfall entgangen sind, verbraucht, anstatt sie an seinen Versicherungsträger einzuzahlen, bestimmt § 119 Abs. 1 SGB X, dass der Anspruch des Geschädigten insoweit auf den Versicherungsträger übergeht. Dabei soll der Geschädigte gemäß § 119 Abs. 3 S.2 SGB X durch den Beitragsregress nicht schlechter gestellt werden, als ohne den Schadensersatzanspruch. Mit der Einführung des § 119 SGB X verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, den Versicherten vor Einbußen an Sozialleistungen wegen ausgebliebener Beitragszahlungen zu schützen, wie sich aus der Gesetzesbegründung2 ergibt. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber dem Versicherten bei fremdverschuldeter Arbeitsunfähigkeit die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz seines Beitragsschadens entzogen und auf den Versicherungsträger als Treuhänder übertragen, der die nunmehr zweckgebundenen Schadensersatzleistungen einzuziehen und zugunsten des Versicherten als Pflichtbeiträge zu verbuchen hat Was ursprünglich gut gemeint war, wird diesem Anspruch jedoch seit dem Rentenreformgesetz von 19993 nicht mehr gerecht, da hiermit die Übernahme des (durch den vorzeitigen Rentenbezug) niedrigeren Zugangsfaktors in die Altersrente beschlossen wurde. Vielmehr führt gerade der Beitragsregress gemäß § 119 Abs. 1 SGB X dazu, dass aufgrund Drittverschuldens erwerbsgeminderte Rentenbezieher einen Rentenschaden erleiden, von dem die Versicherungsträger profitieren.
 
I. Ausgangslage
1. Der Zugangsfaktor
Die Höhe einer Rente ergibt sich, wenn die persönlichen Entgeltpunkte eines Leistungsbeziehers unter Berücksichtigung  des Zugangsfaktors mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert zum Zeitpunkt des Rentenbeginns miteinander multipliziert werden (§ 64 SGB VI). Die persönlichen Entgeltpunkte eines Rentners werden ermittelt, indem die von ihm erlangten Entgeltpunkte aus
 
·        Beitragszeiten
·        beitragsfreien Zeiten
·        Zuschlägen für beitragsgeminderte Zeiten
·        Zu- und Abschlägen aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting
·        Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitigem Bezug von Altersrente Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
·        Arbeitsentgelt aus aufgelösten Wertguthaben
·        Zuschlägen an Entgeltpunkte für Beiträge nach Beginn der Altersrente mit einem Zugangsfaktor multipliziert werden (§ 66 SGBVI).Dieser Zugangsfaktor wurde mit dem Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.19894 eingeführt und orientiert sich an dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn (§ 77 SGB VI). Der volle Zugangsfaktor beträgt 1,0. Wird Rente vor Vollendung des 63. Lebensjahres bezogen, hat dies einen Abschlag von 0,3% für jeden Monat zur Folge, den vor Vollendung des 63. Lebensjahres Rente bezogen wird. Mit dem Rentenreformgesetz 19995 vom
16.12.1997 wurde dieser Abschlag auch auf Erwerbsminderungsrenten mit Beginn ab 1.1.2001 ausgeweitet. An diesem Zugangsfaktor ändert sich auch nichts, wenn der Versicherte die Altersgrenze für die Altersrente erreicht. D. h. auch Altersrente wird mit diesem Abschlag errechnet ( § 77 Abs. 3 SGB VI).
 
Beispiel:
Erwerbsminderungsrente im Jahr 2013 mit 50, 35 Beitragsjahre mit monatlich 300 €
im ersten Berufsjahr, 400,–€
im zweiten, 500,–€
im Dritten, ab 4. Berufsjahr zunächst monatlich 1000,–€ brutto mit jährlicher Steigerung von 4%, d. h., im Jahr vor der Erwerbsminderungsrente 3.518 €. 
Bis zur Erwerbsminderung ergeben sich daher 29,06 Entgeltpunkte. 
Nach der Rentenformel: Anzahl Entgeltpunkte x Zugangsfaktor (hier 0,892) x aktueller Rentenwert (derzeit 28,14 €) x Rentenartfaktor (hier 1) errechnet sich eine Erwerbsminderungsrente von 29,06 x 0,892 x 28,14€ x 1 = € 729,43 Dies mag bei der „normalen“ Erwerbsminderungsrente, die in eine Altersrente übergeht, als hinnehmbar erscheinen, erhält der Versicherungsträger doch mit dem Eintritt der Erwerbsminderung keine Versicherungsbeiträge mehr. Mit den bisher gezahlten Beiträgen hat der Versicherungsnehmer die Entgeltpunkte für die Erwerbsminderungsrente erworben. Mit dem Zugangsfaktor < 1 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Versicherte die (gekürzte) Rente vor dem 63. Lebensjahr erhält.
 
2. Erwerbsminderung durch Drittverschulden
Ganz anders sieht die Situation jedoch aus, wenn die Erwerbsminderung durch Verschulden eines Dritten herbeigeführt wurde.
a) Ansprüche des Versicherungsträgers gegen den Schädiger:
aa) Anspruch auf Erstattung der ausgezahlten Erwerbsminderungsrente (§ 116 Abs. 1 SGB X) Der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger auf Erstattung seines Verdienstausfallschadens geht auf den Versicherungsträger über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen (§ 116 Abs. 1 SGB X.) Der Verdienstausfallschaden des Geschädigten durch Erwerbsunfähigkeit wird vom Rentenversicherungsträger mit der Erwerbsminderungsrente teilweise beglichen. In Höhe der gezahlten Erwerbsminderungsrente (brutto) geht der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung des Verdienstausfalles daher auf den Versicherungsträger über.
bb) Beitragsregress gem. § 119 Abs. 1 SGB X
Gemäß § 116 Abs. 1 SGB X oder subsidiär § 119 Abs. 1 SGB X geht auch der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge auf den Versicherungsträger über, die der Geschädigte wegen der Erwerbsunfähigkeit nicht mehr entrichten kann und zwar in der Höhe, in welcher der Geschädigte und dessen Arbeitgeber ohne das Schadensereignis normalerweise Beiträge gezahlt hätten, also in voller Höhe. Der Versicherungsträger wird durch den Beitragsregress also so gestellt, als hätte das Schadensereignis nicht stattgefunden!
b) Ansprüche des Geschädigten gegen den Versicherungsträger:
aa) Erwerbsminderungsrente
Wird der Geschädigte durch das Schadensereignis erwerbsunfähig, so hat er gegen seinen Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente. In unserem Beispiel: 29,06 EP x 0,892 Zugangsfaktor, x 28,14 aktueller Rentenwert x 1 Rentenartfaktor = 729,43 €
bb) Altersrente ab dem 63. Lebensjahr
Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz der schwarz-roten Bundesregierung vom 23.5.20146 wurde am 1.7.2014 die Rente mit 63 eingeführt. Danach können Versicherte bereits mit dem 63. Lebensjahr Regelaltersrente beziehen, wenn sie bis zum 63. Lebensjahr 45 Jahre in einem Versicherungsverhältnis gestanden haben. Bei Versicherten, die bereits vor dem 63. Lebensjahr Erwerbsminderungsrente bezogen haben, errechnet sich die Altersrente ab dem 63. Lebensjahr aus den durch eigene Beitragszahlung erworbenen Entgeltpunkten plus den durch den Beitragsregress erworbenen Entgeltpunkten, multipliziert mit dem Zugangsfaktor, dem aktuellen Rentenwert und dem Rentenartfaktor. Die regressierten Beiträge sind bei der Altersrente, konkret bei den Entgeltpunkten zwar zu berücksichtigen, der ursprüngliche Zugangsfaktor aus der Erwerbsminderungsrente (in unserem Beispiel 0,892) bleibt jedoch beibehalten, obwohl der Rentenversicherungsträger durch den Beitragsregress dieselben Beiträge erhalten hat, wie ohne das Schadensereignis! Gesetzt den Fall, pro Jahr wäre bis zum 63. Lebensjahr noch ein Entgeltpunkt hinzugekommen ergibt sich folgende Berechnung:
Beispiel:
(29,06 + 13 EP) x 0,892 x 28,14 x 1 = 1.055,74 €
Mit einem Zugangsfaktor 1 ergäbe sich folgende Berechnung:
Beispiel:
(29,06 + 13 EP) x 1 x 28,14 x 1 = 1.183,56 €
Der Rentenschaden bei der Altersrente beträgt in unserem Beispiel daher pro Monat 127,83 €. Bei einer Lebenserwartung eines im Jahr 2014 63jährigen im Jahr 2011 von 21,31 Jahren (Männer) bzw. 24,96 Jahren (Frauen)7 beträgt der Rentenschaden durch das Schadensereignis insgesamt 28.086,81 € ab dem 63. Lebensjahr bei einem männlichen Geschädigten und 33.685,76 bei einer geschädigten Frau. Bestand das Versicherungsverhältnis zum 63. Lebensjahr des Geschädigten noch keine 45 Jahre, erhöht sich die Altersrente durch die regressierten Beiträge erst wenn die 45 Jahre Versicherungsverhältnis zusammen sind, oder erst mit der Regelaltersrente zum 65. bzw. 67. Lebensjahr, auch wenn der Geschädigte ab dem 63. Lebensjahr Altersrente wegen Schwerbehinderung bezieht, da gemäß § 75 Abs. 4 SGB VI bis auf in § 75 SGB VI genannten Ausnahmen die nach dem Beginn des Bezugs von Erwerbsminderungsrente durch Regress erlangten Entgeltpunkte erst mit Beginn der Regelaltersrente in die Berechnung einfließen.
c) Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger
aa) Der Geschädigte hat zunächst aus § 823 BGB gegen den Schädiger einen Anspruch auf die Erstattung der Differenz zwischen Erwerbsminderungsrente und dem fiktiven Einkommen, welches er ohne die Erwerbsminderung bezogen hätte.
bb) Was ist jedoch, wenn seine Erwerbsminderungsrente in Altersrente übergeht? Mit Hilfe des Beitragsregresses wird zwar kompensiert, dass der Geschädigte bei Erwerbsminderung nicht mehr selbst weitere Entgeltpunkte erwirtschaften kann, indem die Beträge vom Schädiger gefordert werden. Die Altersrente reduziert sich beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente jedoch nicht nur durch die entgangenen Entgeltpunkte, sondern auch dadurch, dass der Zugangsfaktor niedriger ist, wenn vor dem Erreichen des 63. Lebensjahres Erwerbsminderungsrente bezogen wird. Kann der Geschädigte die wegen des Zugangsfaktors entgangene Altersrente vom Schädiger erstattet verlangen? Der Schädiger muss jedoch bereits die vollen Beiträge an den Versicherungsträger erstatten, müsste in diesem Fall insoweit doppelt zahlen!
 
II. Einführung des Beitragsregresses
Am 30.6.1983 traten die §§ 86 bis 119 des SGB X in Kraft9. Mit der Rentenreform 199210 wurde der Zugangsfaktor eingeführt. Mit dem Gesetz zur Reform der Erwerbsminderungsrenten11 wurde ab
1.1.2001 der Abschlag beim Zugangsfaktor auch auf Erwerbsminderungsrenten vor dem 63. Lebensjahr erstreckt. Seit der Neuregelung der Erwerbsminderungsrenten im Rentenreformgesetz 1999 ist der Beitragsregress gemäß § 119 SGB X für Zeiten ab
1.1.2001
nicht mehr geeignet, einen für den Geschädigten eintretenden Rentenschaden ausreichend auszugleichen. Durch die gesetzliche Neuregelung wird ein Abschlag auf die Entgeltpunkte errechnet, die bereits vor der Schädigung erworben wurden. Dieser Abschlag ist bei allen Renten wegen Erwerbsminderung zu beachten, die vor dem 63. Lebensjahr bewilligt werden und gilt auch bei Bezug einer Altersrente oder der Hinterbliebenenleistung.
 
III. Regelungslücken
Durch den Beitragsregress nach § 119 SGB X wird zwar der Beitragsausfall für die Zeit nach der Schädigung reguliert. Der Schaden, der durch die Kürzung der vor der Schädigung liegenden Entgeltpunkte eintritt, ist hierdurch jedoch nicht regulierbar. Dies bedeutet, dass der Versicherungsträger vom Schädiger seinen Schaden durch die Erstattung der entgangenen Beiträge nach § 119 SGB X und Erstattung der an den geschädigten Versicherten gezahlten Rentenleistung vollständig ersetzt bekommt, dem Geschädigten wird wegen des geringeren Zugangsfaktors trotzdem nicht die ungekürzte Rente ausbezahlt! Die Versicherungsträger profitieren daher von Drittschädigungen, die zu Erwerbsunfähigkeit führen! Will der Geschädigte seinen noch nicht abgedeckten Schaden beim Unfallgegner geltend machen, wird er gerne mit dem Argument abgewimmelt, man erstatte dem Versicherungsträger die Zahlung der Erwerbsminderungsrente und die Beiträge, die Schadensersatzansprüche seien auf den Versicherungsträger übergegangen und der Geschädigte sei nicht mehr aktivlegitimiert. Dem Geschädigten verbleibt jedoch einen Rentenschaden, sobald seine Erwerbsminderungsrente in Altersrente übergeht, denn bis dahin erhält er Verdienstausfall, d. h., die Differenz zwischen Erwerbsminderungsrente und Verdienst vor der Schädigung. Es fragt sich daher, wie der durch die Beibehaltung des (niedrigeren) Zugangsfaktors bei Übergang in die Altersrente verbleibende Rentenschaden des Geschädigten ausgeglichen wird, oder genauer, wer den Rentenschaden auszugleichen hat.
 
1.
„Rentenrechtliche Lösung“ :  Wegen des Beitragsregresses erhöht sich der Zugangsfaktor ab Übergang in die Altersrente auf 1. Die öffentlichen Versicherungsträger sind der Meinung, dieser reduzierte Zugangsfaktor müsse auch bei der Altersrente weiter gelten, wenn der Versicherungsträger die Beiträge nach § 119 SGB X regressiert hat. Gerne wird dabei auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14.8.200812 und des Bundesverfassungsgerichts vom 11.1.201113 verwiesen. Das Bundessozialgericht hat sich in seiner Entscheidung jedoch nur mit der Frage befasst, ob § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI so auszulegen ist, dass bei Inanspruchnahme einer Erwerbsminderung vor dem 60 Lebensjahr kein Abschlag in betracht kommt, oder ob § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI nicht vielmehr so auszulegen ist, dass lediglich die Berechnung des Abschlages so erfolgt, als sei erst mit 60. Lebensjahr Erwerbsminderungsrente bezogen worden, d. h., der Abschlag beim Zugangsfaktor maximal 10,8% beträgt. Das Bundesverfassungsgericht beschäftigte sich lediglich grundsätzlich mit der Frage, ob § 77 Abs. 3 SGB VI (Weitergeltung des Zugangsfaktors in der Altersrente) gegen Art 14 oder 3 GG verstößt und kam zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei. Eine ganz andere Frage ist jedoch, ob § 77 Abs. 3 SGB VI auch dann anwendbar ist, wenn der Versicherungsträger durch den Bezug von Erwerbsminderungsrente keinerlei Beitragsausfall hat, weil er die Beiträge beim Schädiger regressieren kann. Der Versicherungsträger erhält vom Schädiger:
·        die ausgezahlte Erwerbsminderungsrente
·        die entgangenen Beiträge 
Der Versicherungsträger ist daher so gestellt, wie ohne die Auszahlung der Erwerbsminderungsrente. Weshalb sollte daher der geminderte Zugangsfaktor in der Altersrente weitergelten? Hiergegen spricht auch der Gedanke des § 187 a SGB VI: Bei Bezug von Erwerbsminderungsrente vor der Regelaltersgrenze kann der Versicherte die Rentenminderung durch die vorzeitige Inanspruchnahme von Rente wegen Alters durch Beitragszahlungen ausgleichen, die sich errechnen wie folgt: Auszugleichende EP x Umrechnungsfaktor = Beitragsaufwand: Zugangsfaktor Auch beim Beitragsregress entspricht der vom Schädiger zu erstattende Beitrag dem durch die Erwerbsminderungsrente entgangenen Beitrag. Weshalb sollte dies also nicht zu einem Ausgleich des Abschlages führen?
 
2.
„Schadensrechtliche Lösung“
Der Schädiger hat dem Geschädigten den verbleibenden Rentenschaden zu erstatten. Gemäß §§ 249, 252 BGB ist der Geschädigte durch den Schadensersatz so zu stellen, wie er ohne das den Schadensersatzanspruch auslösende Ereignis stünde, was auch den entgangenen Gewinn umfasst. Das Schadensersatzrecht beruht auf dem Ausgleichsgedanken. Für die Bemessung der Höhe des Schadensersatzes gilt das Prinzip der Totalreparation. Wird eine Person durch die Schädigung eines Dritten erwerbsunfähig, hat der Schädiger zunächst die Differenz zwischen der Erwerbsminderungsrente und dem früheren Verdienst zu erstatten. Sobald der Geschädigte Altersrente bezieht, fällt der ursprüngliche Verdienstausfall weg, der Geschädigte hat dann einen Rentenschaden in Höhe des Kürzungsanteils seiner Altersrente, welcher auf dem Zugangsfaktor von weniger als 1 beruht. Insoweit ist sein Schaden daher noch ungedeckt. Richtig ist, dass der Schädiger bereits die Beiträge erstattet hat, welche der Geschädigte aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit nicht mehr an seinen Versicherungsträger zahlen konnte. Für einen verbleibenden Restanspruch des Geschädigten sprechen folgende Gesichtspunkte:
 
·        das Prinzip der Totalreparation und die Ausgleichsfunktion des Schadensrechts
·        Das Rechtsverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem tritt durch die Kollektiven Sicherungssysteme zwar in den Hintergrund, bleibt jedoch als notwendige Zwischenstation bestehen.
·        Nach dem natürlichen Schadensbegriff ist Schaden jede Vermögenseinbuße, die der Geschädigte durch die schädigende Handlung erleidet
·        Im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität reicht die Mitverursachung, d. h., es entlastet den Schädiger nicht, dass die Höhe der Vermögenseinbuße auch durch weitere Faktoren oder Handlungen Dritter verursacht wurde, wenn er diese Handlungen durch seine Schädigung herausgefordert hat14.
·        Gemäß § 119 Abs. 3 S. 2 SGB X darf der Geschädigte durch den Forderungsübergang auf den Versicherungsträger nicht schlechter gestellt werden, als ohne Schadensersatzanspruch.
·        Gemäß § 119 I SGB X geht lediglich der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Versicherungsbeiträge auf den Versicherungsträger über, nicht jedoch insgesamt der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles und damit Rentenschadens.
·        Durch den niedrigeren Zugangsfaktor werden auch Anwartschaften gekürzt, die der Geschädigte vor dem Unfallereignis durch eigene Beitragszahlungen erworben hat.
·        Der BGH15 hat bereits mehrfach entschieden, dass (nur) insoweit beim Geschädigten kein Schaden erstanden sei, als er Erwerbsminderungs- bzw. Altersrente erhält. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass sehr wohl ein ausgleichspflichtiger Schaden verbleibt, soweit nicht nur die Erwerbsminderungsrente, sondern wegen § 77 Abs. 3 auch die Altersrente wegen des niedrigeren Zugangsfaktors niedriger ausfallen. Zwar nur in einem Nebensatz, hat auch der BGH in seiner Entscheidung vom 2.12.200316 die Auffassung vertreten, dass der Schädiger für einen trotz Beitragsregress verbleibenden schaden vom Geschädigten noch in Anspruch genommen werden kann. Gegen eine Erstattungspflicht des verbleibenden Rentenschadens spricht allenfalls, dass der Schädiger auf diese Weise doppelt in Anspruch genommen wird, was jedoch vor dem Hintergrund, dass es allgemein üblich ist, dass Versicherungsträger und Schädiger Abfindungsvergleiche vereinbaren, wonach der Schädiger nicht die vollen Beiträge zahlen muss, an Dramatik verliert. Dennoch wäre es sachgerechter, wenn der die Rente des Geschädigten bei einem Beitragsregress mit dem Zugangsfaktor 1 ermittelt werden würde. Hier wäre jedoch der Gesetzgeber gefragt, der sein mit heißer Nadel gestricktes Rentenreformgesetz vom 199917 noch einmal überarbeiten müsste.
 
IV. Wie ist also vorzugehen?
Gegen die Fortgeltung des Abschlages bei Übergang in die Altersrente kann erst vorgegangen werden, wenn der Bescheid über die Altersrente vorliegt, mit ungewissem Ausgang. Zwischen dem schädigenden Ereignis und der Bewilligung von Altersrente können jedoch
– insbesondere wenn der Unfall sich in jungen Jahren des Geschädigten ereignet hat
– viele Jahre liegen. Es besteht daher die Gefahr, dass, wenn eine Klage gegen die Fortgeltung des Abschlages bei Übergang in die Altersrente möglicherweise abgewiesen wird, etwaige Ansprüche gegen den Schädiger bereits verjährt sind. Bei der Schadensabwicklung mit dem Schädiger ist daher darauf zu achten, dass der Schädiger insoweit auf die Einrede der Verjährung verzichtet, oder die Ansprüche des Geschädigten sind durch Feststellungsklage zu sichern.
 
Veröffentlich im Heft 22/2014 der Neuen Zeitschrift für Sozialrecht 

* Die Verfasserin ist Fachanwältin für Familienrecht in der Kanzlei Windfelder & Kollegen, Haßfurt
1 BGBl. 1997 III 860-10-3
2 vgl. BT-Drucks. 9/95, 29; BR-Drucks. 526/80, 29
3 BGBl 1997 I, 2998
4 RRG 1992, BGBl. 1989 I, 2261, ber. 1990 I, 1337
5 BGBl 1997 I S. 2998
6 BT-Drs.
18/909
7 Statistisches Bundesamt Sterbetafel 2009/2011
8 HessLSG v. 19.2.2013–L 2 R 200/12
9 BGBl. 1997 III 860-10-3
10 RRG 1992, BGBl. 1989 I S. 2261, ber. 1990 I S. 1337
11 BGBl 1997 I S. 2998
12 BSG v. 14.8.2008, Az. B 5 R 32/07 R
13 BVerfG v. 11.1.2011–1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09
14 BGH NJW-RR 05, 897
15 BGH NJW 82,984; 01, 1274
16 BGH, Az.: VI ZR 243/02
17 BGBl 1997 I S. 2998
 
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