Vorsicht mit Abfindungsvergleichen beim Unfallpersonenschaden - Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Windfelder & Kollegen

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Vorsicht mit Abfindungsvergleichen beim Unfallpersonenschaden

Wissenswertes > Sozialrecht
Vorsicht mit Abfindungsvergleichen beim Unfallpersonenschaden!
 
Wenn das Unfallopfer aufgrund des Unfalles erwerbsunfähig wird und (vorzeitige) Erwerbsminderungsrente beziehen muss, wird nicht nur seine Erwerbsminderungsrente wegen des niedrigeren Zugangsfaktors gekürzt, sondern später auch seine Altersrente, obwohl der Schädiger seinem Rentenversicherungsträger nicht nur die Zahlungen von Erwerbsminderungsrente erstatten muss, sondern auch die durch die Erwerbsminderung entgangenen Beiträge.
 
D. h.: die Altersrente wird um den (wegen vorzeitigen Rentenbezuges) niedrigeren Zugangsfaktor gekürzt, obwohl der Rentenversicherungsträger vom Schädiger so gestellt wird, wie er ohne die unfallbedingte Erwerbsminderung seines Versicherungsnehmers stünde!
 
Beim Unfallopfer führt dies zu einem nicht unerheblichen Rentenschaden in der Altersrente.
 
Der BGH hat nun am 20.12.2016 (Az.: VI 664/15) entschieden, dass wenn trotz Betragsregresses des Rentenversicherungsträgers und trotz Erstattung der an den Geschädigten zu zahlenden Erwerbsminderungsrente ein Rentenschaden verbleibt, der Schädiger auch diesen zu erstatten hat, da er den Geschädigten nach den schadensrechtlichen Vorschriften so zu stellen hat, wie er ohne Unfall stünde. In diesem Fall sei das Recht, den Schaden gerichtlich geltend zu machen, auch nicht auf den Rentenversicherungsträger übergegangen.
 
Das Problem hierbei ist:
 
Dass er auch bei seiner Altersrente einen Schaden hat, erfährt der Geschädigte erst, wenn er in Altersrente geht, auch eine sozialgerichtliche Entscheidung hierüber ist erst möglich, wenn der Altersrentenbescheid vorliegt – oft Jahre nach dem Umfall, insbesondere nach Ablauf der Verjährungsfrist, die nur 3 Jahre beträgt.
 
Deshalb:
Auf keinen Fall einen Abfindungsvergleich schließen, welcher diesen Rentenschaden nicht umfasst!
 
Die Geltendmachung diesen Schadens sollte entweder vorbehalten werden, oder durch ein Gericht festgestellt werden, dass der Schädiger auch einen etwaigen Schaden bei der Altersrente zu ersetzen hat!
 
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