Vorsicht bei Beauftragung eines Bestattungsinstitut - Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Windfelder & Kollegen

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Vorsicht bei Beauftragung eines Bestattungsinstitut

Wissenswertes > Nachlaßangelegenheiten
Wenn jemand verstirbt, wird den Angehörigen von Behörden gerne eingeredet, sie müssten sich um die Beerdigung kümmern. Diese beauftragen dann ein Bestattungsinstitut mit der Beerdigung.
Ist der Nachlass überschuldet, will der angehörige Erbe das Erbe ausschlagen, oder ist er aufgrund eines Testaments überhaupt nicht zum Erben berufen, kann dies zu erheblichen Problemen führen. Denn ungeachtet dessen, wer die Beerdigungskosten zu tragen hat (Erbe, Unterhaltspflichtiger, Sozialamt), führt die Beauftragung eines Bestattungsinstituts dazu, dass der Auftraggeber im Innenverhältnis zum Bestattungsinstitut zunächst einmal als Vertragspartner für die Kosten haftet. Da bis zur Entscheidung, wer letztendlich die Kosten zu tragen hat, unter Umständen viel Zeit vergehen kann, kann es passieren, dass der Auftraggeber gezwungen ist, in Vorlage zu treten und Gefahr läuft, später auf den Kosten sitzen zu bleiben, wenn der Nachlass überschuldet und der letztendliche Erbe/ oder Kostenpflichtige mittellos ist. Vor Beauftragung eines Bestattungsinstituts sollte man daher klären, ob die Möglichkeit besteht, dass der Nachlass überschuldet ist und gegebenenfalls vorab beim Sozialamt beantragen, die Kosten zu übernehmen.
 
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