Erben - Vererben - Vermachen: Vortrag 2011 - Restaurant Goger in Sand - Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Windfelder & Kollegen

Suchen
Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

Erben - Vererben - Vermachen: Vortrag 2011 - Restaurant Goger in Sand

Wissenswertes > Familie
  Dozentin: Rechtsanwältin Nicole Meyer   

  
     I: Probleme bei der Hofübergabe

 
  1. Entgeltliche – Unentgeltliche Übergabe von Betrieben und Grundstücken
 

                        a) unentgeltlich, soweit der Übergabe keine Gegenleistung gegenüber steht

 

                        b) Gegenleistungen:

                              Wart und Pflege, Mitarbeit in der Landwirtschaft, Wohnrecht

 

                        c) genaue Dokumentation im Übergabevertrag

 

   - Wert des Übergebenen

   - Pflegestufe + Zuschlag durch häusliche Pflegeleistung

   -  Art und Umfang der Mitarbeit

   - qm der   Wohnung

 
  1. Pflichtteilansprüche vermeiden
 

                        a) Problem

 

    - Unentgeltliche Zuwendungen sind dem Nachlass zuzurechnen.

    - Das Bargeld für die Auszahlung fehlt

 

                        b) Zuwendungen zu Lebzeiten auf Pflichtteil anzurechnen

 

    Genaue Dokumentation und Klarstellung, was Pflichtteilsberechtigter erhalten hat

und dass es auf den Pflichtteil anzurechnen ist

 

                        c) Entziehung des Pflichtteils

 
  • Gründe
 

Pflichtteilsberechtigter trachtet Erblasser oder nahestehender Person nach Leben, oder macht sich eines Verbrechens oder schweren Vergehens gegen o.g. Person schuldig (rkr. Verurteilung), böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber Erblasser, rkr Verurteilung zu mind. 1 Jahr, so dass Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten an Nachlass für Erblasser unzumutbar (z.b. moralisch anrüchige Straftat).

 

- genaue Dokumentation der Gründe in der letztwilligen Verfügung

 

 
  1. Schenkungen
 
  1. Was ist eine Schenkung?
 

a) Zuwendung ohne Gegenleistung

  Bei Hofübergabe  berücksichtigen!

 

b) Lebensversicherungen
  • Bei Bezugsrecht bestimmter Person fällt LV nicht in den Nachlass, es sei             denn zur  Kreditsicherung
  • Schenkung unter Ehegatten, wenn kein Versorgungscharakter, keine         Vergütung für Gegenleistung, oder Erfüllung von Unterhaltspflichten
           Wert: Rückkaufswert z. Ztp. der Schenkung oder Veräußerungswert (insb.    

           RisikoLV)

 

c) Schenkung auf den Todesfall oder Vermächtnis?

  Vermächtnis ist letzwillige Verfügung, Schenungsversprechen bereits zu Lebzeiten

  Schenkung auf den Todesfall ist ausgleichs- und ergänzungspflichtig, Vermächtnis

 
  1. Auswirkung von Schenkungen
 

a) Fristen

    >/ = 10 Jahre vor Tod des Erblassers: keine

    < 10 Jahre: abnehmende Anrechnung mit Abstand zum Tod des Erblassers

    Schenkung unter Ehegatten: Beginn der 10-Jahresfrist erst mit Tod/Auflösung der

    Ehe

 

b)  Ausgleichspflicht
  • nur unter Abkömmlingen für zu Lebzeiten erlangte Ausstattung, soweit bei          Zuwendung nichts anderes angeordnet,  oder übermäßige Zuschüsse zu           Berufsausbildung
  • Anspruch von Abkömmlingen gegen andere Abkömmlinge, die gesetzliche          Erben bei Mitarbeit in Haushalt und Erwerbsgeschäft des Erblassers über    längere Zeit, oder erheblichen Geldzuwendungen an Erblasser, wenn dadurch      Vermögen erhalten oder vermehrt, oder Pflege
 

c) Pflichtteilergänzungsansprüche
  • Schenkung wird Nachlass hinzugerechnet und daraus der Pflichtteilanspruch       errechnet = Pflichtteilsergänzungsanspruch
  • Schenkung unter Ehegatten auch ergänzungspflichtig, wenn mehr als 10 Jahre     vor Tod erfolgt!
 

 
  1.  Wann ist es ratsam, eine Erbschaft auszuschlagen?
 
  1. Der Nachlass ist überschuldet
 
  1. Erbteil mit Vermächtnissen, Auflagen, Nacherbenschaft etc. beschränkt
 
  1. erbrechtliche und familienrechtliche Lösung
 

                        a) erbrechtliche Lösung

 

  Ehegatte erhält ¼ pauschal als Zugewinn zuzüglich Erbteil entsprechend  

  Erbenordnung z.B.

  - wenn selbst ausgleichspflichtig

  - geringerer  Ausgleichsanspruch

 

Beispiel:

 

Ehefrau und 1 Kind als Erben

Nachlass/Endvermögen:        100.000,-- €

Anfgangsvermögen Erblasser: 80.000,-- €

Anfangsvermögen Ehefrau: 0

Endvermögen Ehefrau: 0

Anspruch auf Zugewinn: ½ von 20.000,-- € = 10.000,-- €

Erbanspruch: ¼ pauschal als Zugewinn, ¼ als Erbteil = ½ des Nachlasses: 50.000,-- €

 

Nachlasss/Endvermögen 100.000,-- €

Anfangsvermögen Erblasser: 80.000,-- €

Anfangsvermögen Ehefrau: 0

Endvermögen Ehefrau: 50.000,-- €

Zugewinn Erblasser: 20.000,--

Zugewinn Ehefrau: 50.000,--

Ehefrau würde aus Zugewinn nichts erhalten, da sie selbst ausgleichspflichtig wäre, aus Erbe jedoch 50.000,--

 

                        b) güterrechtliche Lösung

    Ehegatte schlägt Erbschaft aus und es wird ein richtiger Zugewinnausgleich

    durchgeführt z.B.

    - negatives Anfangsvermögen des Erblassers

    - geringerer Erbteil/nur Pflichtteil durch letztwillige Verfügung

    - Enterbung

 

Beispiel:

 

Ehefrau und 1 Kind als Erben

Nachlass/Endvermögen:        100.000,-- €

Anfangsvermögen Erblasser: 40.000,-- € Schulden

Anfangs- und Endvermögen Ehefrau: 0

Zugewinn Erblasser: 140.000,-- €

Ausgleichsanspruch Ehefrau: 70.000,--

Erbanspruch: 50.000,-- €

 

Wenn nur Erblasser Zugewinn, güterrechtliche Lösung immer günstiger, wenn Zugewinn neben Erben 1. Ordnung mind. 6/7, neben Erben höherer Ordnung erbrechtliche Lösung günstiger

 
  1. Ausschlagung der (Nach)erbenschaft
 

                  „Taktische Ausschlagung“

                  ges. Erbe erhält d. Vermächtnis, Anordnung der Nacherbenschaft oder Erbeinsetzung                 mehr als ½ des ges. Erbes, jedoch weniger als ges. Erbe > d. Ausschlagung der                               Erbschaft wird Pflichtteil aus ungekürztem Nachlass berechnet.

 
  1. Wie schlägt man eine Erbschaft aus?
 

                        a) Frist

                           

                            innerhalb von 6 Wochen ab Eröffnung der letztwilligen Verfügung oder ab                                  Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und Grund des Anfalls

                       

                         b) Wie und wo gibt man die Erklärung ab?

 
  • zur Niederschrift des Rechtspflegers am zuständigen Nachlassgericht
  • notarielle Beurkundung der Ausschlagungserklärung
 

                          c) Was ist, wenn man die Frist versäumt hat oder nicht wirksam ausgeschlagen hat?

 

Das Versäumen der Ausschlagungsfrist kann ebenso angefochten werden, wie die Annahme bei Drohung, oder Unkenntnis über Bestehen und Lauf der Frist, sowie Folgen des Fristversäumnisses, oder irriger Annahme, wirksam ausgeschlagen zu haben.

 
  1. Vergütung der Pflege im Erbrecht
 

            1. Anspruchsberechtigte

                       

a) nur Abkömmlinge

 

b)
nicht:
Ehegatten der Erben

 

2. Empfehlungen

 

genaue Dokumentation der Art und des Umfanges, sowie des Zeitraumes der Pflege
 
 
Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü