Ersatz des Verdienstausfalls bei fehlendem KiTa-Platz - Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Windfelder & Kollegen

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Ersatz des Verdienstausfalls bei fehlendem KiTa-Platz

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Ersatz des Verdienstausfalls bei fehlendem KiTa-Platz
 
Mit Urteilen vom 20.10.16 (Az.: III ZR 278/15, III ZR 302/15 und III ZR 303/15) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Träger der Jugendhilfe seine Amtspflichten verletzt, wenn er entgegen § 24 Abs. II SGB VIII einem anspruchsberechtigten Kind keine Platz in einer KiTa gewährt.
Voraussetzung sei lediglich, dass das Kind rechtzeitig angemeldet sei. Weder finanzielle Engpässe, noch fehlende Kapazitäten könnten den Jugendhilfeträger entlasten.
 
Der betreuende Elternteil habe entweder Anspruch auf Erstattung einer privat beschafften Betreuungsmöglichkeit oder Verdienstausfall gegen den Träger der Jugendhilfeeinrichtung
 
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